Wer in der Schweiz gearbeitet hat und den Ruhestand im Ausland verbringen will, hat es mit drei sehr unterschiedlichen Töpfen zu tun: der AHV (1. Säule), der Pensionskasse (2. Säule) und der privaten Vorsorge (Säule 3a). Jeder Topf folgt beim Wegzug eigenen Regeln, und gerade bei der 2. Säule entscheidet das Timing über viel Geld. Hier bekommst du den vollständigen Überblick.

Die AHV-Rente im Ausland: für die meisten problemlos

Schweizerinnen und Schweizer sowie Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Staates können ihre AHV-Rente an jedem Wohnort der Welt beziehen. Das offizielle Portal ch.ch beschreibt den Ablauf: Beziehst du bereits eine Rente, meldest du deinen Wegzug der bisherigen Ausgleichskasse. Diese übergibt dein Dossier an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf, die ab dann für dich zuständig ist und die Rente in der Regel in der Währung deines Wohnsitzlandes auszahlt. Auf Wunsch geht die Zahlung auch weiter auf ein Schweizer Konto.

Drei Dinge solltest du kennen:

Die Lebensbescheinigung. Die SAK schickt dir jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung. Du musst sie amtlich bestätigen lassen und innerhalb von 90 Tagen zurückschicken, sonst wird die Rente unterbrochen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten weist ausdrücklich darauf hin.

Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung fallen weg. Beide sind an den Wohnsitz Schweiz gebunden und werden bei Wegzug nicht exportiert. Wer mit einer kleinen AHV-Rente plus Ergänzungsleistungen kalkuliert, muss wissen: Im Ausland bleibt nur die Rente selbst.

Staatsangehörigkeit entscheidet. Bürgerinnen und Bürger von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz verlieren den Rentenanspruch bei Wohnsitz im Ausland; sie können stattdessen eine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge beantragen. Für Schweizer und EU/EFTA-Bürger gilt das nicht.

Erfreulich für die Steuerplanung: Auf AHV-Renten erhebt die Schweiz keine Quellensteuer. Die Rente kommt brutto bei dir an. Besteuert wird sie dann nach den Regeln deines Wohnsitzlandes und des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, dazu unten mehr.

Die IV-Rente im Ausland: es kommt auf Bürgerrecht und Rentenhöhe an

Auch Invalidenrenten der IV können ins Ausland gezahlt werden, allerdings mit mehr Einschränkungen als bei der AHV. Schweizer Staatsangehörige und EU/EFTA-Bürger behalten ihre ordentliche IV-Rente bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat grundsätzlich. Bei Wegzug in einen Drittstaat und bei tiefen Invaliditätsgraden (Viertelsrenten) gelten Sonderregeln, die von Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland abhängen und im Einzelfall zu prüfen sind. Ausserordentliche IV-Renten und die Hilflosenentschädigung werden nicht exportiert. Kläre deinen konkreten Anspruch vor dem Wegzug mit deiner IV-Stelle beziehungsweise der SAK. Falls du eine deutsche oder österreichische Erwerbsminderungs- beziehungsweise Invaliditätspension beziehst, findest du die Regeln dazu in unserem Beitrag zur Erwerbsminderungsrente im Ausland.

Die Pensionskasse beim Wegzug: Rente, Kapital oder Sperrkonto

Bei der 2. Säule stellen sich beim Auswandern zwei Fragen: Bekommst du dein Geld überhaupt, und wann beziehst du es am besten?

Wenn du bereits pensioniert bist und eine laufende Pensionskassenrente beziehst, wird diese auch ins Ausland gezahlt. Melde deiner Vorsorgeeinrichtung den Domizilwechsel.

Wenn du vor der Pensionierung auswanderst, hängt die Barauszahlung vom Zielland ab:

  • Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA: Du kannst dir das gesamte Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen, sobald du die endgültige Ausreise nachweist (Abmeldebestätigung, Nachweis der Niederlassung im neuen Staat).
  • Wegzug in ein EU/EFTA-Land: Der obligatorische Teil deines Guthabens bleibt gesperrt, wenn du im neuen Land der obligatorischen Sozialversicherungspflicht unterstehst. Er wandert auf ein Freizügigkeitskonto und kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter bezogen werden. Nur der überobligatorische Teil ist sofort frei verfügbar. Bist du im neuen Land nicht obligatorisch versichert (etwa als Nichterwerbstätiger oder Selbständiger, mit Bestätigung der dortigen Behörde), kann auch der obligatorische Teil ausbezahlt werden.

Das Referenzalter liegt für Männer bei 65 Jahren; für Frauen wird es seit der AHV-Reform schrittweise bis 2028 auf 65 angehoben.

Die Quellensteuer: hier entscheidet das Timing

Jetzt zum teuersten Missverständnis. Kapitalleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto und Säule 3a an Personen mit Wohnsitz im Ausland unterliegen immer der Schweizer Quellensteuer, wie auch das EDA festhält. Massgeblich ist der Kanton, in dem die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ihren Sitz hat, und die Sätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich. Auch laufende Renten der 2. Säule können der Quellensteuer unterliegen, wenn das Besteuerungsrecht bei der Schweiz liegt oder kein Abkommen besteht.

Ob du die Quellensteuer zurückbekommst, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und deinem neuen Wohnsitzstaat:

  • Weist das Abkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu, kannst du die Schweizer Quellensteuer innerhalb von drei Jahren zurückfordern. Dafür brauchst du in der Regel eine Bestätigung deines Wohnsitzstaates über deine Ansässigkeit und die Kenntnisnahme der Auszahlung; einzelne Abkommen verlangen zusätzlich den Nachweis der tatsächlichen Besteuerung (sogenannte Subject-to-tax-Klausel).
  • Weist das Abkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zu (das gilt zum Beispiel regelmässig für Leistungen öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen und gegenüber einer Reihe von Staaten), ist die Quellensteuer definitiv. Dein Wohnsitzstaat darf unter Umständen trotzdem besteuern und rechnet die Schweizer Steuer lediglich an.

Wie die Zuordnung für Deutschland, Österreich und die Schweiz als Wegzugs- beziehungsweise Zuzugsstaaten im Detail aussieht, hängt vom jeweiligen Abkommen ab:

Für die Praxis heisst das: Rechne beide Szenarien durch, bevor du beziehst. Ein Bezug noch mit Wohnsitz Schweiz löst die kantonale Kapitalauszahlungssteuer aus. Ein Bezug nach dem Wegzug löst die Quellensteuer aus, die je nach Abkommen rückforderbar ist oder nicht, während dein neuer Wohnsitzstaat die Auszahlung womöglich als Einkommen besteuert. Der bekannte Trick, das Guthaben vor dem Bezug zu einer Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton zu verschieben, lohnt sich nur, wenn das Besteuerungsrecht bei der Schweiz bleibt. Liegt es beim Wohnsitzstaat, bezahlst du dort ohnehin die volle lokale Steuer, und der Kantonswechsel bringt nichts.

Verschweigen ist übrigens keine Option: Die Schweiz nimmt am automatischen Informationsaustausch teil, und die Steuerbehörden deines Wohnsitzlandes erfahren von Schweizer Konten und Kapitalflüssen.

Wenn du in der Schweiz gearbeitet hast, aber woanders in Rente gehst

Auch wer nur einige Jahre in der Schweiz gearbeitet hat, hat AHV-Ansprüche erworben. Dank des Freizügigkeitsabkommens mit der EU werden Schweizer Versicherungszeiten mit den Zeiten anderer Länder koordiniert: Du erhältst aus der Schweiz eine eigene Teilrente, die neben deine deutsche oder österreichische Rente tritt. Wie diese Koordination genau funktioniert, erklären wir im Beitrag Rentenansprüche aus mehreren Ländern kombinieren. Wichtig: Die Schweizer Teilrente musst du nicht separat in der Schweiz beantragen, der Rentenantrag in deinem Wohnsitzland stösst das zwischenstaatliche Verfahren an.

So gehst du vor

  1. Inventar machen: Welche Ansprüche hast du in AHV, Pensionskasse, Freizügigkeitskonten und Säule 3a? Bestelle bei der Ausgleichskasse einen Kontoauszug und bei der Pensionskasse den aktuellen Vorsorgeausweis.
  2. Zielland einordnen: EU/EFTA oder Drittstaat? Davon hängen Barauszahlung und Krankenversicherungspflicht ab.
  3. Steuerliche Zuordnung klären: Prüfe (oder lass prüfen), wem das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für Renten und Kapitalleistungen zuweist, und rechne Bezug vor und nach Wegzug durch.
  4. Wegzug melden: der Ausgleichskasse (für die Überleitung an die SAK), der Pensionskasse und gegebenenfalls der Freizügigkeitsstiftung, jeweils mit Abmeldebestätigung der Gemeinde.
  5. Auszahlungsweg festlegen: Konto im Wohnsitzland (Auszahlung meist in Landeswährung) oder Schweizer Konto, mehr dazu in unserem Finanzen-Guide.
  6. Jedes Jahr: Lebensbescheinigung fristgerecht zurücksenden und Adressänderungen sofort melden.

FAQ

Wird meine AHV-Rente in jedem Land ausbezahlt?

Als Schweizer oder EU/EFTA-Bürger kannst du die AHV-Rente an jedem Wohnort beziehen. Für Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen gilt das nicht; dort kommt stattdessen eine Rückvergütung der Beiträge in Frage.

Zieht die Schweiz von meiner AHV-Rente im Ausland Steuern ab?

Nein, auf AHV-Renten erhebt die Schweiz keine Quellensteuer. Besteuert wird die Rente nach dem Recht deines Wohnsitzlandes und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.

Kann ich mir meine ganze Pensionskasse auszahlen lassen, wenn ich auswandere?

Bei Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ja, gegen Nachweis der endgültigen Ausreise. Bei Wegzug in ein EU/EFTA-Land bleibt der obligatorische Teil gesperrt, solange du im neuen Land obligatorisch sozialversichert bist; frei ist dann nur der überobligatorische Teil.

Bekomme ich die Quellensteuer auf meine Kapitalauszahlung zurück?

Nur wenn das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht deinem Wohnsitzstaat zuweist. Dann kannst du die Rückerstattung innerhalb von drei Jahren beantragen. Liegt das Besteuerungsrecht bei der Schweiz, ist die Quellensteuer definitiv.

Was passiert mit meinen Ergänzungsleistungen im Ausland?

Sie fallen weg. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung sind an den Wohnsitz Schweiz gebunden und werden nicht exportiert.

Lohnt sich der Transfer zu einer Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz?

Nur wenn die Schweiz das Besteuerungsrecht behält, denn dann zählt der tiefe kantonale Quellensteuersatz. Darf dein Wohnsitzstaat besteuern, holst du dir die Schweizer Steuer ohnehin zurück und zahlst die lokale Steuer, der Kantonswechsel bringt dann nichts.

Wenn Versicherungszeiten und Antrag noch offen sind, helfen dir die Beiträge über Auslandsjahre in der Rente und den Rentenantrag aus dem Ausland weiter.

Fazit

Die AHV ist der unkomplizierte Teil: Sie folgt dir fast überallhin, brutto und zuverlässig, solange du die Lebensbescheinigung nicht verschläfst. Die eigentliche Gestaltungsarbeit liegt in der 2. Säule und der Säule 3a, wo Zielland, Bezugszeitpunkt und Doppelbesteuerungsabkommen gemeinsam darüber entscheiden, wie viel von deinem Vorsorgekapital bei dir ankommt. Diese Rechnung solltest du vor der Abmeldung aufmachen, nicht danach.

Wenn du wissen willst, welcher Bezugsweg in deinem Fall der günstigste ist und wie dein Zielland Schweizer Vorsorgeleistungen tatsächlich behandelt, buche eine Beratung mit uns. Wir rechnen deine Varianten durch, bevor du unterschreibst.


Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Der Einzelfall kann abweichen, Steuersätze, Fristen und Abkommensregelungen können sich ändern. Stand: 2026-07.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07