Frankreich ist das Ruhestandsziel für alle, denen Kultur, Küche, Landschaft und Lebensart am wichtigsten sind: die Provence, das Südwestland rund um die Dordogne, das Elsass, die Bretagne, die Côte d’Azur. Steuerlich gilt Frankreich als Hochsteuerland, und auf dem Papier ist das auch richtig. Aber zwei Dinge übersehen fast alle, und sie sparen dir viel Geld: die S1-Befreiung von den französischen Sozialabgaben auf deine Rente, und die Tatsache, dass die französische Vermögensteuer (IFI) nur Immobilien erfasst, nicht dein Finanzvermögen. Dazu kommt eine oft unbekannte, sehr erfreuliche DBA-Regel: Seit 2016 wird deine deutsche gesetzliche Rente ausschließlich in Frankreich besteuert. Dieser Leitfaden ordnet alles ehrlich ein, getrennt für Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Für wen passt Frankreich?

Frankreich passt zu dir, wenn dir Lebensart, Kultur und Landschaft mehr bedeuten als der niedrigste Steuersatz, und wenn du bereit bist, dich auf Sprache und Bürokratie einzulassen. Für gesetzlich versicherte Rentner mit S1 ist Frankreich steuerlich deutlich freundlicher, als der Ruf vermuten lässt, weil die Sozialabgaben auf die Rente entfallen. Und wer sein Vermögen überwiegend in Wertpapieren statt in teuren Immobilien hält, entgeht der IFI-Vermögensteuer ganz.

Kritisch prüfen solltest du zwei Punkte: die Erbschaftsteuer, die für alle jenseits von Ehegatte und Kindern steil wird, und die hohe Steuer- und Abgabenlast, wenn du keine S1-Absicherung hast und hohe Kapitaleinkünfte beziehst. Ein Rentnerregime wie in Griechenland, Italien oder Zypern gibt es in Frankreich nicht.

Lebenshaltungskosten

Frankreich ist regional sehr unterschiedlich. Paris und die Côte d’Azur sind teuer, das ländliche Frankreich (Dordogne, Limousin, Auvergne, Teile der Bretagne und des Languedoc) ist dagegen erschwinglich, mit schönen Steinhäusern zu moderaten Preisen. Für ein Paar sind je nach Region etwa 2.000 bis 3.500 Euro im Monat realistisch, in der Provinz auch darunter.

Insgesamt liegen die Lebenshaltungskosten ähnlich wie in Deutschland und Österreich, in der Provinz oft etwas darunter, gegenüber der Schweiz deutlich niedriger. Der Mehrwertsteuer-Regelsatz (TVA) beträgt 20 Prozent. Bei Immobilien fällt die taxe foncière (Grundsteuer) an; die taxe d’habitation wurde für Hauptwohnsitze abgeschafft, gilt aber weiter für Zweitwohnungen.

Die ersten Behördengänge: numéro fiscal und CPAM

Der erste Schritt ist die Steuernummer (numéro fiscal), die du für die Steuererklärung, oft auch für Konto und Verträge brauchst. Als EU-Bürger (Deutschland, Österreich) genießt du volle Freizügigkeit und brauchst keine Aufenthaltskarte, kannst aber eine beantragen. Als Schweizer Bürger meldest du dich über das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU an und erhältst eine carte de séjour.

Der zweite zentrale Schritt ist die Anmeldung bei der Krankenkasse (CPAM) mit deinem S1-Formular, das dir Zugang zum französischen Gesundheitssystem verschafft und, wie unten erklärt, die Sozialabgaben auf deine Rente vermeidet. Diese beiden Schritte gehören an den Anfang.

Steuern: Hochsteuerland mit zwei großen Entlastungen

Wann wirst du in Frankreich steuerpflichtig? Steuerlich ansässig wirst du, wenn dein Wohnsitz (foyer) oder der Mittelpunkt deiner Lebensinteressen in Frankreich liegt, oder wenn du dich mehr als 183 Tage dort aufhältst. Dann besteuert Frankreich dein Welteinkommen über die Einkommensteuer (impôt sur le revenu), moduliert durch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen. Die Details findest du im Steueratlas Frankreich.

Kein Rentnerregime, aber ein Abschlag

Frankreich hat kein Sonderregime für Rentner. Deine Rente unterliegt der progressiven Einkommensteuer mit Sätzen von 0, 11, 30, 41 und 45 Prozent. Auf Renteneinkünfte gewährt Frankreich allerdings einen Abschlag von 10 Prozent, der pro Haushalt gedeckelt ist (rund 4.439 Euro). Wichtig ist zudem das Familiensplitting (quotient familial): Das Einkommen wird auf die Haushaltsteile verteilt, was Ehepaare spürbar entlastet. Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) werden pauschal mit 12,8 Prozent Einkommensteuer belegt (PFU), zuzüglich Sozialabgaben.

Die S1-Befreiung: der wichtigste Hebel

Das ist der Punkt, an dem sich für gesetzlich Versicherte mehrere Tausend Euro entscheiden. Neben der Einkommensteuer erhebt Frankreich Sozialabgaben (CSG, CRDS), auf Kapitalerträge seit 2026 bis zu 18,6 Prozent. Auf die Rente fallen diese Abgaben aber nur an, wenn du dem französischen Gesundheitssystem über französische Beiträge angehörst. Wer über ein S1-Formular abgesichert ist (das Heimatland trägt die Gesundheitskosten), ist von CSG und CRDS auf die Rente vollständig befreit. Auf Kapitalerträge zahlst du mit S1 dann nur die Solidaritätsabgabe von 7,5 Prozent statt der vollen 18,6 Prozent. Auch Beamtenpensionäre sind befreit. Diese Regel (aus dem EuGH-Urteil De Ruyter) ist bares Geld und wird ständig übersehen.

Wer welche Rente wo versteuert

Deutschland (DBA von 1959 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 31. März 2015, anwendbar ab 2016): Hier gab es eine wichtige Änderung. Seit 2016 wird die deutsche gesetzliche Rente (Deutsche Rentenversicherung) an eine in Frankreich ansässige Person ausschließlich in Frankreich besteuert. Das deutsche Besteuerungsrecht auf die gesetzliche Rente ist entfallen (zwischen den Staaten gibt es dafür einen Rentenfiskalausgleich). Auch private und betriebliche Renten werden im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert. Die einzige große Ausnahme ist die Beamtenpension: Sie bleibt nach dem Kassenstaatsprinzip in Deutschland (in Frankreich steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt), außer der Empfänger besitzt allein die französische Staatsangehörigkeit. Für dich heißt das: Als deutscher Rentner in Frankreich gibst du deine Rente in der französischen Steuererklärung an, und Deutschland zieht ab 2016 nichts mehr ab. Das ist einfacher und oft günstiger als in Spanien oder Zypern.

Österreich: Private Pensionen werden im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert, Bezüge aus dem öffentlichen Dienst bleiben in Österreich (Kassenstaat). Für die gesetzliche ASVG-Pension ist die abkommensrechtliche Zuordnung im Einzelfall über das RIS zu prüfen.

Schweiz: AHV und private Renten werden für eine in Frankreich ansässige Person grundsätzlich in Frankreich besteuert; Bezüge aus dem öffentlichen Dienst bleiben der Schweiz vorbehalten. Eine allfällige Schweizer Quellensteuer ist über die amtliche Quelle zu klären.

Die entscheidenden DBA-Artikel im Wortlaut (aufklappen)

Amtliche Abkommenstexte

Rentenartikel für Frankreich: Deutschland, Österreich und Schweiz

Die folgenden Zitate sind dem deutschen Wortlaut der verlinkten amtlichen Fundstellen entnommen. Wo kein umfassendes DBA besteht, derselbe Staat auf beiden Seiten betroffen ist oder ein amtlicher Text nicht belastbar auslesbar war, steht ausdrücklich nur der amtliche Link mit einem Zugriffshinweis.

Deutschland

DBA vorhanden

Artikel 13 (8)

Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist.

Artikel 13 c

(1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung berechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung in Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge stammen, nach seinen steuerlichen Vorschriften hätte erheben dürfen.

(2) Der Differenzbetrag der gemäß Absatz 1 festgesetzten Entschädigungen wird am oder vor dem 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Entschädigung festgesetzt wurde, von dem Vertragsstaat gezahlt, der dem anderen Vertragsstaat die höhere Entschädigung schuldet. Die Zahlungen sind erstmals für das Jahr fällig, in dem Artikel VI des Zusatzabkommens vom 31. März 2015 nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 anzuwenden ist.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen.

Artikel 14 (1)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates, dieses Landes oder dieser Gebietskörperschaft an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, können nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Fall können die Vergütungen nur von dem Staat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.

Österreich

DBA vorhanden

Artikel 18 — Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19 Absatz 1 — Vergütungen und Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst

a) Vergütungen und Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder im Wege der von ihnen errichteten Fonds an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen und Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn im Fall der Vergütungen die Dienste in diesem Staat geleistet werden und wenn die natürliche Person in diesem anderen Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des erstgenannten Staates zu sein.

Artikel 19 Absatz 2 — Gewerbliche Tätigkeit der öffentlichen Hand

Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 23 Absatz 1 — Vermeidung der Doppelbesteuerung in Frankreich

Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie folgt:

a) Litera a

Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden dürfen, oder die nur in diesem Staat besteuert werden dürfen, werden für die Berechnung der französischen Steuer berücksichtigt, wenn ihr Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig ist und wenn sie nicht nach französischem Recht von der Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall ist die österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht abzugsfähig, sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, daß sie auf die französische Steuer angerechnet wird. Dieser Anrechnungsbetrag entspricht:

i) Litera i

für die in ii) nicht genannten Einkünfte dem Betrag der französischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt;

ii) Sub-Litera, i, i

für die unter Artikel 10 Absatz 2, unter Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, unter Artikel 15 Absatz 3, unter Artikel 16 und unter Artikel 17 Absätze 1 und 2 fallenden Einkünfte jener Steuer, die in Österreich nach den Bestimmungen dieser Artikel gezahlt wurde; der Anrechnungsbetrag darf aber den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt.

Der Ausdruck „Betrag der in Österreich gezahlten Steuer“ bedeutet den österreichischen Steuerbetrag, der von dem in Frankreich ansässigen Nutzungsberechtigten dieser Einkünfte in Übereinstimmung mit diesem Abkommen tatsächlich und endgültig getragen wurde.

b) Litera b

Das Abkommen hindert Frankreich nicht:

i) Litera i

Artikel 209 quinquies und 209 B des Code General des Impots oder andere ähnliche Bestimmungen, die jene der genannten Artikel ändern oder ersetzen, anzuwenden;

ii) Sub-Litera, i, i

Verluste von in Österreich ansässigen Tochtergesellschaften oder von in Österreich gelegenen Betriebstätten bei der Ermittlung der Gewinne von in Frankreich ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser Tochtergesellschaften oder dieser Betriebstätten in Höhe solcher Verluste den Gewinnen zuzurechnen.

c) Litera c

Eine in Frankreich ansässige Person, der Vermögen gehört, das nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 in Österreich besteuert werden darf, darf hinsichtlich dieses Vermögens auch in Frankreich besteuert werden. Die französische Steuer wird unter Abzug eines Steueranrechnungsbetrages ermittelt, der der Höhe der österreichischen Steuer auf diesem Vermögen entspricht. Dieser Steueranrechnungsbetrag darf den Betrag der französischen Steuer nicht übersteigen, der auf dieses Vermögen entfällt.

Artikel 23 Absatz 2 — Vermeidung der Doppelbesteuerung in Österreich

Die Republik Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigen:

a) Litera a

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Litera b

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 13 Absätze 2 und 3 in Frankreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Frankreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Frankreich bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Litera c

Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Schweiz

DBA vorhanden

Art. 20 - Ruhegehälter

1. Vorbehältlich des Artikels 21 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 sind die Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, insoweit steuerbar, als sie im anderen Vertragsstaat nach dessen innerstaatlichem Recht vollumfänglich oder teilweise steuerfrei sind.

Art. 21 - Öffentlicher Dienst

1. Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.

2. Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und weitere ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 17, 18, 19 und 20 anwendbar.

Zusatzprotokoll V - Pensionskassen und Vorsorgeeinrichtungen

V. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 1 des Abkommens können Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen die Abkommensvorteile nach den Artikeln 11 Absatz 2 Buchstabe a), 12 und 13 beanspruchen, sofern am Ende des vorangehenden Steuerjahrs mehr als 50 Prozent ihrer Begünstigen, Mitglieder oder Beteiligten in einem der Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind. Der Ausdruck «Pensionskasse» oder «Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jede Person, die:

a) nach dem Gesetz eines Vertragsstaats als eine solche Einrichtung errichtet und anerkannt ist;

b) eine Tätigkeit hauptsächlich ausübt, um zugunsten dieser Personen Ruhegehälter, Rentenleistungen oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder auszurichten oder Erträge zu erzielen; und

c) in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Erträge aus den Tätigkeiten nach Buchstabe b) von der Steuer befreit ist.

Redaktioneller Hinweis: Die Artikel zeigen die abkommensrechtliche Zuweisung. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuer entsteht, hängt zusätzlich von innerstaatlichem Recht, Rentenart und persönlichem Sachverhalt ab.

IFI: Vermögensteuer nur auf Immobilien

Frankreich hat zwar eine Vermögensteuer, aber eine sehr spezielle: die IFI (Impôt sur la Fortune Immobilière) erfasst ausschließlich Immobilienvermögen über einem Nettowert von 1,3 Mio. Euro, mit progressiven Sätzen von 0,5 bis 1,5 Prozent. Finanzvermögen, Wertpapiere, Bankguthaben und Renten bleiben außen vor. Der Hauptwohnsitz erhält einen Abschlag von 30 Prozent, und Neuzuzügler sind in den ersten fünf Jahren für ihr ausländisches Immobilienvermögen befreit. Das ist ein wichtiger Unterschied zu Spanien, wo die Vermögensteuer das gesamte Vermögen erfasst. Wer sein Kapital in Wertpapieren hält, zahlt in Frankreich keine Vermögensteuer. Eine tiefere Einordnung findest du im Steueratlas Frankreich, für Krypto auf KryptoSteuern.info.

Immobilie kaufen und seniorengerechtes Wohnen

Können Ausländer in Frankreich kaufen? Ja. Als EU-Bürger und als Schweizer kaufst du Immobilien frei und ohne Sondergenehmigung. Rechne mit Kaufnebenkosten (frais de notaire) von rund 7 bis 8 Prozent bei Bestandsimmobilien und 2 bis 3 Prozent bei Neubauten, dazu die laufende taxe foncière. Frankreich hat einen tiefen, vielfältigen Immobilienmarkt, vom Stadtapartment bis zum Landhaus mit Grundstück.

Barrierefreies und seniorengerechtes Wohnen findest du gut in Neubauten und in altersgerechten Residenzen (résidences services seniors), die in Frankreich verbreitet sind. Historische Steinhäuser auf dem Land sind dagegen selten barrierefrei. Wähle gezielt Erdgeschoss, Aufzug oder eine altersgerechte Residenz in Kliniknähe.

Hilfe im Haushalt und Pflege

Haushaltshilfe und häusliche Betreuung sind in Frankreich gut organisiert, und der Staat fördert sie steuerlich (crédit d’impôt für Dienstleistungen im Haushalt), was die Nettokosten senkt.

Bei Pflegebedarf greift das französische System der APA (Allocation personnalisée d’autonomie), eine Leistung für pflegebedürftige ältere Menschen, die je nach Pflegegrad und Einkommen häusliche Hilfe oder einen Heimplatz mitfinanziert. Private und öffentliche Pflegeheime (EHPAD) gibt es flächendeckend.

Sozialrechtlich entscheidend ist die Portabilität deiner Pflegeleistungen:

  • Deutsches Pflegegeld ist exportierbar. Bei dauerhaftem Wohnsitz in Frankreich (EU) zahlt deine deutsche Pflegekasse das Pflegegeld weiter (je nach Pflegegrad rund 350 bis 990 Euro im Monat), sofern du in der deutschen Pflegeversicherung bleibst und mindestens Pflegegrad 2 hast.
  • Pflegesachleistungen sind nicht exportierbar. Dafür nutzt du das französische System (APA). Eine Doppelleistung ist ausgeschlossen.
  • Ein klarer Vorteil des EU-Standorts: Bei einem Umzug in ein Nicht-EU-Land würden diese Ansprüche ruhen. In Frankreich bleiben sie erhalten.

Für österreichische (Pflegegeld) und Schweizer (Hilflosenentschädigung) Leistungen gelten eigene Exportregeln, die individuell zu klären sind.

Erbrecht und Erbschaftsteuer: der kritische Punkt

Das ist der Punkt, an dem Frankreich für deine Familie teuer werden kann, und den du unbedingt planen musst.

Welches Erbrecht gilt? Nach der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung 650/2012) richtet sich das anwendbare Erbrecht nach deinem gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt. Wer dauerhaft in Frankreich lebt, unterliegt also grundsätzlich französischem Erbrecht mit seinem starken Pflichtteilsrecht (réserve héréditaire), das Kindern feste Erbquoten sichert. Du kannst in einem Testament das Recht deiner Staatsangehörigkeit wählen (Rechtswahl). Beachte aber eine französische Besonderheit: Ein 2021 eingeführtes Entschädigungsrecht (droit de prélèvement compensatoire) kann enterbten Kindern unter Umständen einen Ausgleich aus französischem Vermögen sichern, auch wenn ein anderes Recht gewählt wurde. Lass ein Testament fachkundig gestalten.

Gibt es eine Erbschaftsteuer? Ja, und sie ist steil, sobald es über Ehegatte und Kinder hinausgeht. Die Sätze und Freibeträge:

  • Ehegatte und PACS-Partner: vollständig befreit.
  • Kinder: Freibetrag von 100.000 Euro je Elternteil und Kind, darüber progressiv von 5 bis 45 Prozent.
  • Geschwister: Freibetrag 15.932 Euro, danach 35 bis 45 Prozent.
  • Nichten und Neffen: 55 Prozent nach einem Freibetrag von 7.967 Euro.
  • Entferntere oder nicht verwandte Erben: 60 Prozent nach einem kleinen Freibetrag.

Schenkungen der letzten 15 Jahre werden in den Nachlass zurückgerechnet. Für Ehegatte und Kinder ist Frankreich also erträglich, für alle anderen (Lebensgefährten ohne PACS, Stiefkinder, Geschwister, entferntere Verwandte) gehört es zu den teuersten Ländern Europas.

Der Vergleich mit deinem Heimatland:

  • Deutschland gewährt Kindern 400.000 Euro Freibetrag (Frankreich nur 100.000 Euro), besteuert darüber aber milder (bis 30 Prozent statt 45 Prozent). Beachte die deutsche Fünf-Jahres-Nachlauffrist und die dauerhafte Verstrickung deutschen Inlandsvermögens. Für die enge Familie ist der Vergleich gemischt, die Gestaltung entscheidet.
  • Österreich kennt keine Erbschaftsteuer; hier ist Frankreich klar ungünstiger.
  • Schweiz: kantonale Erbschaftsteuer, Ehegatte und Kinder meist befreit; auch hier ist Frankreich für entferntere Erben deutlich teurer.

Zur Nachlassplanung und zum Vermögensschutz siehe AssetProtection Plus.

Krankenversicherung: S1 ist der Schlüssel

Bei der Krankenversicherung entscheidet sich viel, und zwar doppelt: die Versorgung und die Sozialabgaben.

1. Gesetzlich versicherte Rentner: Deine Kasse stellt das Formular S1 aus. Damit meldest du dich bei der CPAM an, erhältst die Carte Vitale und Zugang zum französischen System (PUMa). Die Kosten trägt dein Heimatsystem. Der große Zusatznutzen: Mit S1 entfallen die Sozialabgaben (CSG/CRDS) auf deine Rente, und auf Kapitalerträge zahlst du nur 7,5 statt 18,6 Prozent. Der klar beste Weg für gesetzlich versicherte deutsche und österreichische Rentner.

2. Privat Versicherte (PKV): Für dich greift kein S1. Optionen sind eine internationale Krankenversicherung, das Ruhen über eine Anwartschaft, oder die Aufnahme in das französische PUMa-System (unter Umständen mit der Cotisation subsidiaire maladie auf Kapitaleinkünfte). Für die meisten ergänzt eine französische Mutuelle (Zusatzversicherung) die Grundversorgung.

Banking: zuerst lokal, dann außerhalb der EU

Zuerst: dein lokales Konto in Frankreich

Für den Alltag brauchst du ein französisches Konto. Darauf läuft die Rente, davon zahlst du Miete und Nebenkosten. Zur Eröffnung brauchst du in der Regel Ausweis, Adressnachweis und die Steuernummer.

Dann: Konten außerhalb der EU für dein Erspartes

Dein Alltagskonto ist das eine, dein Erspartes gehört aber nicht vollständig in die Eurozone. Ein Teil sollte auf Konten außerhalb der EU liegen, etwa in der Schweiz oder in Singapur, zwei der stabilsten Bankenplätze der Welt. Das dient der Diversifikation über Rechtsordnungen und Währungen und schützt vor EU-spezifischen Risiken. Das geschieht vollständig transparent, denn der automatische Informationsaustausch (CRS) gilt weiter. Anleitung auf FreedomBanking Plus.

Physisches Gold und Edelmetalle

Gold gehört in jedes Ruhestandsvermögen als Absicherung gegen Inflation und als Wert außerhalb des Bankensystems. Entscheidend ist die physische Lagerung außerhalb des Bankensystems, idealerweise in einem Hochsicherheitslager in der Schweiz oder in Singapur, auf deinen Namen. Ein Vorteil in Frankreich: Da die IFI-Vermögensteuer nur Immobilien erfasst, fällt dein Gold nicht in die laufende Vermögensbesteuerung. Struktur und Ankauf auf AssetProtection Plus.

Aufenthalt und der Weg zur Staatsbürgerschaft

Als EU-Bürger oder Schweizer darfst du in Frankreich frei leben und in Rente gehen. Der Weg zur Einbürgerung ist vergleichsweise zugänglich: In der Regel genügen fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts (naturalisation par décret), dazu Französischkenntnisse (Niveau B1) und ein Test zu Sprache und staatsbürgerlichem Grundwissen.

Der Doppelpass ist erlaubt: Frankreich akzeptiert Mehrstaatigkeit. Das passt zu Deutschland (Mehrstaatigkeit seit Juni 2024) und zur Schweiz (seit 1992). Österreich bleibt streng und verlangt für den Erhalt der eigenen Staatsbürgerschaft grundsätzlich eine Beibehaltungsbewilligung. Für die meisten EU-Ruheständler ist die Einbürgerung ohnehin nicht nötig, weil das Aufenthaltsrecht über die Freizügigkeit gesichert ist.

Gesellschaft: Respekt vor dem Alter statt kalte Schulter

Frankreich pflegt eine kultivierte, gesellige Lebensart mit hohem Stellenwert von Familie, Tisch und Gemeinschaft. Ältere Menschen werden mit Respekt behandelt, und das Vereinsleben (vie associative) macht das Ankommen leichter. Die Einschränkung ist die Sprache: Ohne solides Französisch bleibt vieles mühsam, und die französische Bürokratie erfordert Geduld. Wer Französisch lernt, wird herzlich aufgenommen.

Überwachungsstaat? Videoüberwachung im Alltag

Frankreich setzt in Städten und im Nahverkehr zunehmend auf Videoüberwachung, deutlich mehr als etwa Griechenland oder Zypern, aber weniger flächendeckend als das Vereinigte Königreich. Für den normalen Ruheständler bleibt Frankreich im Alltag ein freies, offenes Land.

Sicherheit, Klima und Community

Frankreich ist überwiegend sicher, mit regionalen Unterschieden; in Großstädten und Touristenzentren kommen Taschendiebstahl und Trickbetrug vor, das ländliche Frankreich ist sehr ruhig. Das Klima reicht vom gemäßigten Norden über das kontinentale Elsass bis zum mediterranen Süden (Provence, Côte d’Azur, Languedoc). Deutschsprachige Communitys sind kleiner als in Spanien, aber in der Provence, im Südwesten und im Elsass durchaus präsent. Dein deutscher, österreichischer oder schweizerischer Führerschein bleibt gültig.

Erste Schritte: Deine Checkliste

  1. S1 sichern und bei der CPAM anmelden: der Schlüssel zu Gesundheitsversorgung und zur Befreiung von den Sozialabgaben auf die Rente.
  2. Rentenbausteine analysieren: deutsche gesetzliche Rente seit 2016 nur in Frankreich, Beamtenpension in Deutschland; österreichische und Schweizer Zuordnung prüfen.
  3. Steuerlast realistisch rechnen: progressive Einkommensteuer minus 10-Prozent-Abschlag und Familiensplitting, plus (ohne S1) Sozialabgaben.
  4. Vermögen prüfen: IFI nur auf Immobilien über 1,3 Mio. Euro; Finanzvermögen bleibt frei.
  5. numéro fiscal beantragen und lokales Konto eröffnen.
  6. Testament fachkundig gestalten: wegen réserve héréditaire und der steilen Erbschaftsteuer für entferntere Erben.
  7. Pflege absichern: Pflegegeld-Export und französische APA klären.
  8. Banking diversifizieren: lokales Konto plus Konten außerhalb der EU.
  9. Individuelle Beratung vor dem endgültigen Schritt.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich meine deutsche Rente in Deutschland oder in Frankreich versteuern? Seit 2016 wird die deutsche gesetzliche Rente einer in Frankreich ansässigen Person ausschließlich in Frankreich besteuert. Deutschland zieht nichts mehr ab. Nur die Beamtenpension bleibt in Deutschland.

Was bringt mir das S1-Formular außer der Krankenversicherung? Sehr viel: Mit S1 entfallen die französischen Sozialabgaben (CSG/CRDS) auf deine Rente, und auf Kapitalerträge zahlst du nur 7,5 statt 18,6 Prozent. Das spart oft mehrere Tausend Euro im Jahr.

Hat Frankreich eine Vermögensteuer? Ja, aber nur auf Immobilienvermögen über 1,3 Mio. Euro (IFI). Finanzvermögen, Wertpapiere und Renten sind nicht erfasst.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer? Der Ehegatte ist befreit. Kinder haben 100.000 Euro Freibetrag und zahlen darüber bis 45 Prozent. Entferntere und nicht verwandte Erben zahlen bis 60 Prozent. Plane den Nachlass sorgfältig.

Können Ausländer in Frankreich Immobilien kaufen? Ja, EU-Bürger und Schweizer kaufen frei. Rechne mit rund 7 bis 8 Prozent Nebenkosten bei Bestandsimmobilien.

Bekomme ich mein Pflegegeld in Frankreich? Ja. Deutsches Pflegegeld wird ins EU-Ausland weitergezahlt (ab Pflegegrad 2); Sachleistungen laufen über das französische System (APA).

Gibt es ein Steuerprivileg für Rentner wie in Portugal früher? Nein. Frankreich hat kein Rentnerregime. Deine Rente unterliegt der progressiven Einkommensteuer, wird aber durch den 10-Prozent-Abschlag, das Familiensplitting und die S1-Befreiung spürbar entlastet.

Fazit

Frankreich ist das Ruhestandsziel für Kultur, Küche und Lebensart, und steuerlich weit besser als sein Ruf, sofern du die richtigen Hebel kennst. Die deutsche gesetzliche Rente wird seit 2016 nur noch in Frankreich besteuert, die S1-Befreiung streicht die Sozialabgaben auf die Rente, und die IFI-Vermögensteuer trifft nur Immobilien, nicht dein Finanzvermögen. Der klare Warnpunkt ist die Erbschaftsteuer, die für alle jenseits von Ehegatte und Kindern steil wird und sorgfältige Gestaltung verlangt. Entscheidend sind die Feinheiten: das S1 rechtzeitig sichern, die DBA-Zuordnung sauber umsetzen, die Vermögensstruktur klug wählen (Wertpapiere statt teurer Immobilien, wenn die IFI ein Thema ist), und ein fachkundiges Testament wegen réserve héréditaire und Erbschaftsteuer. Lass deine Situation vor dem Umzug durchrechnen.

Du überlegst, deinen Ruhestand in Frankreich zu verbringen? In einem persönlichen Gespräch ordnen wir Rente, Sozialabgaben, IFI und die steile Erbschaftsteuer ein und rechnen aus, was Frankreich für dich wirklich kostet. Beratungsgespräch vereinbaren

Weiterführende Ressourcen: Steueratlas Frankreich · FreedomBanking Plus · AssetProtection Plus · KryptoSteuern Frankreich

Frankreich im Vergleich: Spanien · Italien · Portugal · Alle Länder für den Ruhestand

Perspektive Ausland

Frankreich im Video

Gespräche, Einblicke und Erfahrungen zu Frankreich, ausgewählt aus dem Perspektive-Ausland-Kanal.

Oktober 2025

Die neue Vermögenssteuer: Was in Frankreich beginnt, wird ganz Europa treffen

November 2024

Zieht Deutschland nach? Frankreich will Besteuerung nach Staatsbürgerschaft!

Perspektive Ausland auf YouTube →
Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07