Renten kommen nicht von allein: Ohne Antrag keine Zahlung, egal in welchem der drei Länder du versichert bist. Wer im Ausland lebt oder den Umzug plant, muss dafür weder nach Hause reisen noch einen Behördenmarathon fürchten. Du musst nur wissen, wo du den Antrag stellst, wann du ihn stellst und welche Nachweise danach jedes Jahr fällig werden.

Wo du den Antrag stellst: das Ein-Antrag-Prinzip

Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gilt: Du stellst einen einzigen Antrag, und zwar grundsätzlich beim Rententräger deines Wohnsitzlandes. Warst du dort nie versichert, ist der Träger des Landes zuständig, in dem du zuletzt versichert warst. Dieser Träger leitet das zwischenstaatliche Verfahren ein und informiert alle anderen Länder, in denen du Zeiten hast. Wie die Teilrenten dann berechnet werden, erklären wir im Beitrag Rentenansprüche aus mehreren Ländern kombinieren.

Lebst du in einem Drittstaat (etwa Thailand, Panama oder den USA), stellst du den Antrag direkt beim jeweiligen Träger in Deutschland, Österreich oder der Schweiz, per Post oder online; bei Abkommensstaaten hilft oft auch der dortige Sozialversicherungsträger bei der Weiterleitung.

Deutschland: Deutsche Rentenversicherung und das Finanzamt Neubrandenburg

Zuständig für die Rente ist die Deutsche Rentenversicherung, die jährlich rund 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder zahlt. Den Antrag auf Altersrente (Formular R0100) kannst du online, schriftlich oder über den Träger deines Wohnsitzlandes stellen.

Timing: Stelle den Antrag etwa 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Bei der Altersrente gilt: Geht der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Monat ein, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Rente rückwirkend mit dem Anspruchsbeginn; kommt er später, erst ab dem Antragsmonat. Bei internationalen Fällen dauert die Bearbeitung länger, plane also eher sechs Monate Vorlauf ein und kläre dein Rentenkonto vorher (Kontenklärung), damit alle in- und ausländischen Zeiten erfasst sind.

Nach der Bewilligung übernimmt der Renten Service der Deutschen Post die Auszahlung; wie du die Zahlung auf ein Auslandskonto einrichtest und was sie kostet, liest du im Beitrag Rente ins Ausland überweisen. Einmal jährlich prüft der Träger, ob die Rente weitergezahlt werden kann; je nach Land geschieht das über einen elektronischen Datenabgleich oder eine Lebensbescheinigung, die du bestätigen lassen und zurücksenden musst. Ignoriere diese Post nie, sonst stoppt die Zahlung.

Und die Steuer: Deutsche Renten bleiben auch bei Wohnsitz im Ausland grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig (beschränkte Steuerpflicht), sofern das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht lässt. Zuständig ist zentral das Finanzamt Neubrandenburg (Rentenempfänger im Ausland), solange du aus Deutschland nur Renten beziehst. Wichtig zu wissen: Als beschränkt Steuerpflichtiger zahlst du ab dem ersten Euro, ohne Grundfreibetrag. Stammen aber im Wesentlichen alle deine Einkünfte aus Deutschland (Faustregel: mindestens 90 Prozent), kannst du die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragen und dir Grundfreibetrag und Abzüge sichern; dafür brauchst du die “Bescheinigung EU/EWR” beziehungsweise “Bescheinigung außerhalb EU/EWR” deiner ausländischen Steuerbehörde. In vielen Standardfällen setzt Neubrandenburg die Steuer inzwischen im Amtsveranlagungsverfahren ohne Steuererklärung fest. Welcher Staat deine Rente am Ende besteuern darf, hängt vom Abkommen mit deinem Wohnsitzland ab und ist im Einzelfall zu prüfen:

Österreich: Pensionsversicherung, Lebensbestätigung und beschränkte Steuerpflicht

Zuständig ist die Pensionsversicherung (PV), für Selbständige und Bauern die SVS, für Beamte die BVAEB. Wohnst du in einem EU-, EWR- oder Abkommensstaat, stellst du den Antrag beim Träger deines Wohnsitzstaates; er leitet das zwischenstaatliche Verfahren ein. Aus einem Drittstaat ohne Abkommen wendest du dich direkt an die PV.

Auszahlung: Die österreichische Pension wird im Nachhinein ausgezahlt, jeweils am Ersten des Folgemonats, bargeldlos über die Deutsche Post AG in nahezu jedes Land (Schecks gibt es nicht). Die Ausgleichszulage wird bei Wohnsitz im Ausland nicht gezahlt, kalkuliere also ohne sie. Einmal pro Jahr musst du eine Lebensbestätigung vorlegen, damit die Pension weiterläuft.

Steuer: Ohne Wohnsitz in Österreich bist du mit der Pension beschränkt steuerpflichtig, die Lohnsteuer wird nach dem Einkommensteuergesetz einbehalten. EU-, EWR-Staatsangehörige und Schweizer können beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, wenn ihre Haupteinkünfte aus Österreich stammen; der Antrag für abgelaufene Jahre geht an das Finanzamt. Ob daneben dein Wohnsitzstaat besteuert, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.

Schweiz: Ausgleichskasse vor dem Wegzug, SAK danach

Wenn du noch in der Schweiz wohnst und den Ruhestand im Ausland planst: Melde dich für die AHV-Rente bei deiner kantonalen Ausgleichskasse an, idealerweise 3 bis 6 Monate vor dem Referenzalter, und melde anschließend den Wegzug. Deine Akte wird an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf übergeben, die für alle Rentenbezüger im Ausland zuständig ist, wie ch.ch beschreibt.

Wenn du bereits im Ausland wohnst, läuft der Antrag je nach Land über den dortigen Träger (EU/EFTA, ein Antrag genügt) oder direkt über die SAK mit den Formularen der Zentralen Ausgleichsstelle. Die Pensionskasse ist ein eigener Antrag bei deiner Vorsorgeeinrichtung; was dort beim Wegzug gilt (Rente, Kapital, Quellensteuer), liest du im Beitrag Schweizer Rente im Ausland.

Danach: Die SAK schickt dir jedes Jahr eine Lebens- und Zivilstandsbescheinigung, die du amtlich bestätigt innerhalb von 90 Tagen zurücksenden musst. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung entfallen bei Wohnsitz im Ausland.

Die Unterlagen, die du fast immer brauchst

Unabhängig vom Land solltest du bereithalten: Identitätsnachweis (Pass), Versicherungsnummern aller Länder, den geklärten Versicherungsverlauf, Bankverbindung (IBAN/BIC), Nachweise über ausländische Zeiten (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen), Heirats- oder Scheidungsurkunden bei Hinterbliebenen- und Splittingfragen sowie deine neue Auslandsadresse. Wer noch nicht abgemeldet ist, findet die Reihenfolge der Behördenschritte in unserem Abmeldungs-Guide.

Ein Wort zu Hinterbliebenenrenten: Auch Witwen-, Witwer- und Waisenrenten können vom Ausland aus beantragt und dorthin gezahlt werden, nach denselben Zuständigkeitsregeln. Melde einen Todesfall dem zahlenden Träger umgehend, denn überzahlte Renten werden zurückgefordert, und stelle den Hinterbliebenenantrag zügig, da auch hier Fristen über den rückwirkenden Beginn entscheiden.

So gehst du vor

  1. 12 Monate vorher: Versicherungsverläufe in allen Ländern klären, fehlende Zeiten belegen und vormerken lassen.
  2. 6 Monate vorher: Rentenantrag beim zuständigen Träger stellen (Wohnsitzland oder letztes Versicherungsland), mit Angabe aller ausländischen Zeiten.
  3. Parallel: Bankverbindung festlegen und die Zahlung ins Ausland einrichten, inklusive der von der Bank bestätigten Zahlungserklärung.
  4. Nach dem Bescheid: Jede Länderentscheidung prüfen und bei Fehlern fristgerecht Widerspruch beziehungsweise Einspruch einlegen.
  5. Steuerlich registrieren: in Deutschland beim Finanzamt Neubrandenburg reagieren (und gegebenenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen), in Österreich die Optionsmöglichkeit prüfen.
  6. Jedes Jahr: Lebensbescheinigungen sofort erledigen und jede Adress- oder Kontoänderung unaufgefordert melden.

FAQ

Muss ich für den Rentenantrag nach Deutschland, Österreich oder in die Schweiz reisen?

Nein. Der Antrag läuft schriftlich oder online, innerhalb der EU sogar bequem über den Träger deines Wohnsitzlandes, der alles weiterleitet.

Wann sollte ich den Antrag stellen?

Rund 6 Monate vor dem gewünschten Beginn, bei mehreren beteiligten Ländern eher früher. Die deutsche Altersrente wirkt nur dann rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Anspruchsbeginn eingeht.

Was ist die Lebensbescheinigung und was passiert, wenn ich sie vergesse?

Ein jährlicher Nachweis, dass du lebst, amtlich bestätigt (etwa durch Gemeinde, Konsulat oder Notar). Ohne fristgerechte Rücksendung wird die Zahlung unterbrochen; bei der Schweizer SAK gilt eine Frist von 90 Tagen.

Wird meine deutsche Rente im Ausland automatisch besteuert?

Deutsche Renten unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, zuständig ist das Finanzamt Neubrandenburg, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland das Besteuerungsrecht lässt. Ob und wie viel du zahlst, hängt vom Wohnsitzland ab; oft lohnt der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht.

Bekomme ich die österreichische Ausgleichszulage auch im Ausland?

Nein. Die Ausgleichszulage ist an den Wohnsitz in Österreich gebunden und entfällt beim Wegzug. Plane dein Budget ohne sie.

Ich habe in mehreren Ländern gearbeitet. Muss ich überall einzeln beantragen?

Innerhalb von EU, EWR und Schweiz nicht: Ein Antrag beim zuständigen Träger genügt, das zwischenstaatliche Verfahren erfasst alle Länder. Nur für Drittstaaten außerhalb der Abkommen sind separate Anträge nötig.

Wenn mehrere Systeme beteiligt sind, lies ergänzend, wie du Rentenansprüche aus mehreren Ländern kombinierst.

Fazit

Der Rentenantrag aus dem Ausland ist vor allem eine Frage der Reihenfolge: erst das Konto klären, dann rechtzeitig einen Antrag stellen, dann die Zahlung sauber einrichten und die jährlichen Nachweise ernst nehmen. Wer diese vier Schritte einhält, bekommt seine Rente pünktlich, egal ob sie aus Berlin, Wien oder Genf kommt. Die eigentliche Gestaltung liegt danach im Steuerlichen, und dort entscheidet dein Wohnsitzland.

Wenn du deinen Rentenstart im Ausland planst und Antrag, Auszahlung und Besteuerung in einem Zug richtig aufsetzen willst, buche eine Beratung mit uns. Wir sorgen dafür, dass zum Rentenbeginn alles steht.


Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung. Der Einzelfall kann abweichen, Zuständigkeiten, Formulare und Fristen können sich ändern. Stand: 2026-07.

Geprüft von Sebastian SauerbornStand 2026-07